Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)

Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)
Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen. Deutsche Konzerne, die zum Zweck der Zulassung an einer ausländischen Börse einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften ( IAS/IFRS,  US-GAAP) aufstellen, wurden früher durch zusätzliche Kosten belastet, weil sie zusätzlich einen Konzernabschluss nach deutschen Rechnungslegungsbestimmungen aufstellen mussten. Darüber hinaus ergaben sich in den unterschiedlichen Abschlüssen unterschiedliche Konzernergebnisse, was die Vergleichbarkeit der Abschlüsse erschwerte. Das KapAEG, mittlerweile ergänzt durch das KapCoRiLiG, sieht nun vor, dass kapitalmarktorientierte deutsche Muttergesellschaften ihren Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach IAS/IFRS oder US-GAAP aufstellen und offen legen können. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen von der Verpflichtung befreit werden, einen zusätzlichen Konzernabschluss nach deutschem Recht aufzustellen. Diese Regelung ist auch für ausschließlich im Inland börsennotierte Unternehmen vorgesehen. Die Befreiungsregelung tritt am 31.12.2004 wieder außer Kraft; sie ist also nur als Übergangsregelung vorgesehen, bis der Gesetzgeber die nationalen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Standards angepasst hat.
- Außerdem sieht das KapAEG vor, dass Tochtergesellschaften, für deren Verluste das Mutterunternehmen eine Verlustausgleichsverpflichtung übernommen hat (und für die weitere Voraussetzungen zutreffen), von den besonderen Bilanzierungsregeln für Kapitalgesellschaften sowie von Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Einzelabschlüsse befreit werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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